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   OLG München, 23.06.2021 - 10 U 5138/20   

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OLG München, 23.06.2021 - 10 U 5138/20 (https://dejure.org/2021,18716)
OLG München, Entscheidung vom 23.06.2021 - 10 U 5138/20 (https://dejure.org/2021,18716)
OLG München, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - 10 U 5138/20 (https://dejure.org/2021,18716)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 844 Abs. 2; StVG § 10 Abs. 2; BayBG Art. 14; ZPO § 287
    Fixkosten bei Ermittlung des Unterhaltsschadens nach Verkehrsunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Unterhaltsschadens der Witwe eines bei einem Verkehrsunfall getöteten Polizeibeamten

  • rechtsportal.de

    Höhe des Unterhaltsschadens der Witwe eines bei einem Verkehrsunfall getöteten Polizeibeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96

    Berechnung des entgangenen Unterhalts wegen der Tötung eines Beamten

    Auszug aus OLG München, 23.06.2021 - 10 U 5138/20
    Für die Ermittlung des Barunterhaltsschadens hat sich das Erstgericht zutreffend an den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1997 - VI ZR 142/96, juris Rn. 11 mit weiteren Nachweisen).

    Bei den Fixkosten können Aufwendungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Getöteten im Fall seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären (vgl. z.B. BGH, VersR 1987, 156 (157); 1988, 954; BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 18) und wenn sie weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (vgl. BGH, VersR 1984, 79 (81); 1986, 39 (40); 1988, 954), nicht aber wenn sie an die Person des Getöteten gebunden waren (vgl. BGH, NZV 1998, 149; BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 18).

    Der Betrag von 150 EUR pro Monat liegt zudem weit unter den durchschnittlichen Ausgaben für die Anmietung einer "nach Ortslage, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbare[n], insoweit qualitativ gleichwertige[n] Wohnung" (BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 - a.a.O.; "fiktive Miete", vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 13), bei der diese Aufwendungen über den Mietzins zu tragen wären und die die Obergrenze der berücksichtigungsfähigen Rücklagen für Instandsetzungs- und Erhaltungskosten des Eigenheims bilden (OLG Brandenburg, a.a.O. mit Verweis auf BGH NZV 1998, 149).

    Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass der "fiktiven Miete" nicht die Bedeutung einer Bemessungsgrundlage zukommt, sondern nur die Obergrenze für tatsächlich entstehende Aufwendungen für ein Eigenheim, soweit sie nicht der Vermögensbildung dienen, darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 13).

    Der Betrag für den tatsächlichen Instandsetzungs- und Erhaltungsaufwand ist aber der Schätzung nach § 287 ZPO zugänglich und kann - in der Höhe begrenzt durch die "fiktive Miete" - in die Fixkostenberechnung eingestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 14).

    (4) Schönheitsreparaturen und Haushaltserneuerungsrücklage Entgegen der Überzeugung der Beklagten ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht neben dem Erhaltungsaufwand und der Reparaturkostenrücklage für Haus und Garten im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 I ZPO einen pauschalen Betrag von 60, 00 EUR für Aufwendungen für Schönheitsreparaturen bzw. als Haushaltserneuerungsrücklage bei der Berechnung der Fixkosten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 15).

  • OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99

    Berechnung des Schadens von Hinterbliebenen nach dem Unfalltod der Hausfrau und

    Auszug aus OLG München, 23.06.2021 - 10 U 5138/20
    Die Ersatzpflichtigen müssen die Witwe daher in den Stand setzen, die Lebensweise fortzuführen, auf die sie zu Lebzeiten ihres Ehemannes Anspruch gehabt hätte (OLG Brandenburg, NZV 2001, 213 mit Bezug auf BGH VersR 1952, 97).

    Der Anfall und die Höhe der fixen Kosten muss von dem Kläger vorgetragen und nachgewiesen werden (vgl. OLG Brandenburg, NZV 2001, 213, 214).

    "Bei der Schätzung der Aufwendungen ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass Maßnahmen für die Instandhaltung eines Wohnhauses zwar regelmäßig einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen, derartige Investitionen andererseits Gegenstände betreffen, die eine erhebliche "Lebensdauer" aufweisen" (OLG Brandenburg, NZV 2001, 213, 214).

    Der Kläger verweist insofern auf die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 20.12.2000 - 14 U 84/99, NZV 2001, 213, in der auf die Berechnungen bei Eckelmann-Nehls-Schäfer (NJW 1984, 946) Bezug genommen wird.

  • BGH, 31.05.1988 - VI ZR 116/87

    Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach Tötung des

    Auszug aus OLG München, 23.06.2021 - 10 U 5138/20
    Bei den Fixkosten können Aufwendungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Getöteten im Fall seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären (vgl. z.B. BGH, VersR 1987, 156 (157); 1988, 954; BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 18) und wenn sie weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (vgl. BGH, VersR 1984, 79 (81); 1986, 39 (40); 1988, 954), nicht aber wenn sie an die Person des Getöteten gebunden waren (vgl. BGH, NZV 1998, 149; BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 18).

    Berücksichtigt man dies, dann erscheinen die 150, 00 EUR monatlich, die der Kläger für die Erhaltung bzw. die Reparatur des Hauses und des Gartens veranschlagt, bei einer Größe des Hauses von 120m² im Parterre und 150 m² im Obergeschoss und einer Grundstücksgröße von 1749 m² durchaus gerechtfertigt (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.: 300 DM monatlich für Aufwendungen zur Erneuerung bzw. Instandhaltung eines Hauses mit einer Wohnfläche von 120 m²; BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87: 250 DM als Untergrenze dessen, was zur Anmietung einer Wohnung für eine drei- bis vierköpfige Familie aufzuwenden ist).

    Der Betrag von 150 EUR pro Monat liegt zudem weit unter den durchschnittlichen Ausgaben für die Anmietung einer "nach Ortslage, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbare[n], insoweit qualitativ gleichwertige[n] Wohnung" (BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 - a.a.O.; "fiktive Miete", vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 13), bei der diese Aufwendungen über den Mietzins zu tragen wären und die die Obergrenze der berücksichtigungsfähigen Rücklagen für Instandsetzungs- und Erhaltungskosten des Eigenheims bilden (OLG Brandenburg, a.a.O. mit Verweis auf BGH NZV 1998, 149).

  • LG Landshut, 14.08.2020 - 44 O 1216/19

    Berechnung des Unterhaltsschadens nach Verkehrsunfall mit Todesfolge

    Auszug aus OLG München, 23.06.2021 - 10 U 5138/20
    1. Auf die Berufungen des Klägers vom 27.08.2020 und der Beklagten vom 17.09.2020 wird das Endurteil des LG Landshut vom 14.08.2020 (Az. 44 O 1216/19) in Nr. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Endurteil des LG Landshut vom 14.08.2020 (Az. 44 O 1216/19) wird in Nr. 2 wie folgt berichtigt:.

    die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichtes Landshut - 44 O 1216/19 - vom 14.08.2020 abzuweisen.

  • BGH, 21.06.2016 - II ZR 305/14

    Auslegung des Klagebegehrens

    Auszug aus OLG München, 23.06.2021 - 10 U 5138/20
    Der Antrag der Klageseite auf Zurückweisung der "Anschlussberufung" ist als Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten auszulegen (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, a.a.O., Einl II Rn. 16a mit Verweis auf BGH, WM 16, 1599 Rn. 12).

    Verfahrensanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (Thomas/Putzo/Seiler, a.a.O., Einl II Rn. 16a mit Verweis auf BGH, WM 16, 1599, 1600).

  • BGH, 11.10.1983 - VI ZR 251/81

    Ersatz von Mehrkosten des Versicherers bei Behinderung der Schadensfeststellung

    Auszug aus OLG München, 23.06.2021 - 10 U 5138/20
    Bei den Fixkosten können Aufwendungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Getöteten im Fall seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären (vgl. z.B. BGH, VersR 1987, 156 (157); 1988, 954; BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 18) und wenn sie weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (vgl. BGH, VersR 1984, 79 (81); 1986, 39 (40); 1988, 954), nicht aber wenn sie an die Person des Getöteten gebunden waren (vgl. BGH, NZV 1998, 149; BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 18).

    (2) Kosten für Zeitung und Telefon Unstreitig zählen zu den fixen Kosten auch Ausgaben für erforderliche Informationen wie hier die Zeitung sowie die Telefongrundgebühr (vgl. BGH VersR 1984, 79, 81).

  • OLG Celle, 30.12.2009 - 14 U 5/09

    Abrechnung; Anfechtung; arglistige Täuschung ; Aufklärung; Aufklärungspflicht;

    Auszug aus OLG München, 23.06.2021 - 10 U 5138/20
    Ein Vertrag erfordert wechselseitige, übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien (vgl. OLG Celle, Urteil vom 30. Dezember 2009 - 14 U 5/09, juris Rn. 25).
  • OLG Dresden, 27.06.2000 - 23 U 2724/99
    Auszug aus OLG München, 23.06.2021 - 10 U 5138/20
    Soweit der Ausspruch der Klageabweisung (im Übrigen) in der Urteilsformel des Erstgerichts fehlt, konnte die Urteilsformel in der Berufung nach § 319 ZPO ohne Befristung berichtigt werden (vgl. hierzu MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2020, ZPO § 322 Rn. 89; OLG Dresden, Urteil vom 27. Juni 2000 - 23 U 2724/99 -, Rn. 39, juris), da sich aus den Entscheidungsgründen des Ersturteils unmissverständlich ergibt, dass der Klage nur teilweise stattgegeben werden konnte (vgl. Seite 7 des EU).
  • BGH, 23.09.1986 - VI ZR 46/85

    Unabwendbarkeit eines Unfalls beim Überholen nach Ende eines Überholverbotes;

    Auszug aus OLG München, 23.06.2021 - 10 U 5138/20
    Bei den Fixkosten können Aufwendungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Getöteten im Fall seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären (vgl. z.B. BGH, VersR 1987, 156 (157); 1988, 954; BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 18) und wenn sie weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (vgl. BGH, VersR 1984, 79 (81); 1986, 39 (40); 1988, 954), nicht aber wenn sie an die Person des Getöteten gebunden waren (vgl. BGH, NZV 1998, 149; BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 18).
  • BGH, 01.10.1985 - VI ZR 36/84

    Düsseldorfer Tabelle - Grundlage der Schadenberechnung - Hinterbliebenen -

    Auszug aus OLG München, 23.06.2021 - 10 U 5138/20
    Bei den Fixkosten können Aufwendungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Getöteten im Fall seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären (vgl. z.B. BGH, VersR 1987, 156 (157); 1988, 954; BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 18) und wenn sie weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (vgl. BGH, VersR 1984, 79 (81); 1986, 39 (40); 1988, 954), nicht aber wenn sie an die Person des Getöteten gebunden waren (vgl. BGH, NZV 1998, 149; BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 18).
  • LAG Hamm, 10.06.2020 - 3 Sa 23/20

    Auslegung eines Klageantrags im Zusammenhang mit der Wahrung der Klagefrist bei

  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51

    Rechtsmittel

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